AGB
Unsere Liefer- und Geschäftsbedingungen
§1
Allein maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind die Vorschriften der VOB (Teil B und C). Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung.
§2
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuanfertigungen vier Jahre sowie für Reparaturarbeiten sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung, spätestens jedoch vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.
§3
Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Aufstellung verlangen. Für den Fall der Forderung von Abschlag-zahlungen ist die Schlusszahlung binnen dreißig Tagen nach Schlußrechnungs-datum zu leisten, spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Zugang. Fordert der Unternehmer keine Abschlagszahlungen, ist der gesamte Rechnungs-betrag binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie einen Pauschbetrag für Mahnkosten von € 10,00 pro Mahnung geltend zu machen.
§4
Ein Skontoabzug ist nur aufgrund schriftlich bestätigter Vereinbarung zulässig. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Teningen. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
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§1
Allein maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind die Vorschriften der VOB (Teil B und C). Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung.
§2
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuanfertigungen vier Jahre sowie für Reparaturarbeiten sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung, spätestens jedoch vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.
§3
Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Aufstellung verlangen. Für den Fall der Forderung von Abschlag-zahlungen ist die Schlusszahlung binnen dreißig Tagen nach Schlußrechnungs-datum zu leisten, spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Zugang. Fordert der Unternehmer keine Abschlagszahlungen, ist der gesamte Rechnungs-betrag binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie einen Pauschbetrag für Mahnkosten von € 10,00 pro Mahnung geltend zu machen.
§4
Ein Skontoabzug ist nur aufgrund schriftlich bestätigter Vereinbarung zulässig. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Teningen. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
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